Umlagen

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 21. Juli 2014 (veröffentlicht am 25. Juli 2014) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 14 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. 

Die Höhe der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV finden Sie auf der gemeinsamen Website der deutschen ÜNB:

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