Sonderformen der Netznutzung

Individuelle Netzentgelte §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

TOBW hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene (Höchstspannung und Umspannung Höchst-/Hochspannung) ermittelt.

Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet TOBW Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz des ÜNB für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenem Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung (siehe Erheblichkeitsschwelle) der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.

BNetzA zur Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung

Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung sind die von der BNetzA veröffentlichten Informationen zum Anzeigeverfahren gültig ab 01.01.2014. 

Individuelle Netzentgelte §19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Letztverbraucher im Netzgebiet der TenneT Offshore 1. Beteiligungsgesellschaft mbH (TOBW) mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr haben die Möglichkeit zur Anzeige einer Netzentgeltreduktionen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sind die von der BNetzA veröffentlichten Informationen zum Anzeigeverfahren gültig ab 01.01.2014.

Die genehmigten Netzentgeltreduktionen basieren auf einer von der BNetzA vorgegebenen Berechnungssystematik entsprechend dem Anzeigeverfahren gültig ab 01.01.2014. 

 Den Letztverbrauchern werden entsprechende Vereinbarungen über eine Netzentgeltreduktion angeboten, die auf dem Bezugsverhalten und der Anschlusssituation der Letztverbraucher beruhen.

Da die ermittelten Netzentgeltreduktionen auf dem Vorjahresbezug basieren, erfolgt unterjährig eine abschlägige Verrechnung. Mit der Jahresendabrechnung erfolgt eine abschließende Bewertung entsprechend der genehmigten Berechnungssystematik unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnahmeverhaltens der Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum.